§ 33 ZLPV

ZLPV - Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß Paragraph 28, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Privatpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
  3. (3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung für Privatpiloten hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2004,)

In Kraft seit 15.09.2004 bis 31.12.9999
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