§ 28 ZLPV Zivilluftfahrer.

ZLPV - Zivilluftfahrt-Personalverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten):

  1. a)Litera aFlugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen ist,
  2. b)Litera bFlugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.
In Kraft seit 16.10.1958 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 ZLPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 ZLPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 ZLPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 ZLPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 ZLPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 ZLPV
§ 29 ZLPV