§ 33 ZLPV

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.9999
§ 33. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 33, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Privatpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4und 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß Paragraph 28, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4und 3 nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 30 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 30, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Typen, für welche die Berechtigung angestrebt wird, je drei aufeinanderfolgende Landungen mit und ohne Motorhilfe mit der höchstzulässigen Nutzlast (volle Zuladung) und mit einer Zuladung von weniger als der halben höchstzulässigen Nutzlast (verringerte Zuladung) auszuführen hat. Je zwei Landungen müssen auf einer Ziellandefläche von 50 m Breite erfolgen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m der Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen hat.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die Grundberechtigung um eine oder mehrere Typenberechtigungen C erweitert werden soll, so hat der Bewerber außerdem auf Flugzeugen dieser Typen mit einem abgestellten Motor in 800 m Höhe über Platz einen Vollkreis nach links und anschließend einen Vollkreis nach rechts zu fliegen.
  5. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Privatpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
  6. (3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung für Privatpiloten hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2004,)

Stand vor dem 14.09.2004

In Kraft vom 16.10.1958 bis 14.09.2004
§ 33. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 33, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Privatpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4und 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß Paragraph 28, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4und 3 nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 30 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 30, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Typen, für welche die Berechtigung angestrebt wird, je drei aufeinanderfolgende Landungen mit und ohne Motorhilfe mit der höchstzulässigen Nutzlast (volle Zuladung) und mit einer Zuladung von weniger als der halben höchstzulässigen Nutzlast (verringerte Zuladung) auszuführen hat. Je zwei Landungen müssen auf einer Ziellandefläche von 50 m Breite erfolgen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m der Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen hat.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die Grundberechtigung um eine oder mehrere Typenberechtigungen C erweitert werden soll, so hat der Bewerber außerdem auf Flugzeugen dieser Typen mit einem abgestellten Motor in 800 m Höhe über Platz einen Vollkreis nach links und anschließend einen Vollkreis nach rechts zu fliegen.
  5. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Privatpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
  6. (3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung für Privatpiloten hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2004,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten