§ 60 ZLPV

ZLPV - Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,
    2. b)Litera beine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
    3. c)Litera cMotorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. a)Litera aÜberlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.
    2. b)Litera bInstrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
In Kraft seit 15.09.2004 bis 31.12.9999
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