Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie
b)Litera bnach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge von wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt, und
c)Litera cihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung der Instrumentenflug-Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung erfolgreich als Ausbildner für Instrumentenflüge tätig war.
In Kraft seit 16.10.1958 bis 31.12.9999
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