§ 61 ZLPV Theoretische Instrumentenflugprüfung

ZLPV - Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände. Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.

In Kraft seit 15.09.2004 bis 31.12.9999
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