§ 61 ZLPV Theoretische Instrumentenflugprüfung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.9999
§ 61. Theoretische Instrumentenflugprüfung.Paragraph 61, Theoretische Instrumentenflugprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind insbesondere:in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände. Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind insbesondere:in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.

  1. a)Litera aLuftnavigation für Instrumentenflug (Fremd- und Eigenpeilung sowie deren Auswertung, Bedienung der Funkanlagen an Bord),
  2. b)Litera bGeben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen und Auswertung von Consolsignalen,
  3. c)Litera cAuswertung von meteorologischen Auskünften für Instrumentenflüge,
  4. d)Litera dOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  5. e)Litera eRechtsvorschriften, soweit sie für Motorflugzeugpiloten mit einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind,
  6. f)Litera fFlugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich der Anflugverfahren.

Stand vor dem 14.09.2004

In Kraft vom 16.10.1958 bis 14.09.2004
§ 61. Theoretische Instrumentenflugprüfung.Paragraph 61, Theoretische Instrumentenflugprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind insbesondere:in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände. Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind insbesondere:in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.

  1. a)Litera aLuftnavigation für Instrumentenflug (Fremd- und Eigenpeilung sowie deren Auswertung, Bedienung der Funkanlagen an Bord),
  2. b)Litera bGeben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen und Auswertung von Consolsignalen,
  3. c)Litera cAuswertung von meteorologischen Auskünften für Instrumentenflüge,
  4. d)Litera dOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  5. e)Litera eRechtsvorschriften, soweit sie für Motorflugzeugpiloten mit einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind,
  6. f)Litera fFlugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich der Anflugverfahren.

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