§ 60 ZLPV

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.9999
§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung. Paragraph 60, Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funkerzeugnis-Verordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,eines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funkerzeugnis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,
    2. a)Litera aein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,
    3. b)Litera beine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
    4. c)Litera cMotorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. a)Litera aÜberlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.
    2. b)Litera bInstrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

Stand vor dem 14.09.2004

In Kraft vom 16.10.1958 bis 14.09.2004
§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung. Paragraph 60, Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funkerzeugnis-Verordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,eines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funkerzeugnis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,
    2. a)Litera aein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,
    3. b)Litera beine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
    4. c)Litera cMotorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. a)Litera aÜberlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.
    2. b)Litera bInstrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

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