§ 30 ZLPV Theoretische Privatpilotenprüfung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.9999
§ 30. Theoretische Privatpilotenprüfung.Paragraph 30, Theoretische Privatpilotenprüfung.

GegenständeInhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind insbesonderedie folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind: GegenständeInhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privatpiloten sind insbesonderedie folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind:

  1. a)Litera aMotorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung der Type beziehungsweise der Klasse des bei der praktischen Prüfung verwendeten Motorflugzeuges (insbesondere Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise des Motorflugzeuges, insbesondere des Motors und der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),
  2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. c)Litera cLuftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
  4. d)Litera dAerostatik und Aerodynamik,
  5. e)Litera eGrundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. f)Litera fOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. g)Litera gGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. h)Litera hLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Privatpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften über das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
  9. i)Litera ierste Hilfe bei Unfällen.
  10. 1.Ziffer einsLuftfahrtrecht,
  11. 2.Ziffer 2Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  12. 3.Ziffer 3Flugleistung und Flugplanung,
  13. 4.Ziffer 4Menschliches Leistungsvermögen,
  14. 5.Ziffer 5Meteorologie,
  15. 6.Ziffer 6Navigation,
  16. 7.Ziffer 7Flugbetriebliche Verfahren,
  17. 8.Ziffer 8Aerodynamik.

Stand vor dem 14.09.2004

In Kraft vom 16.10.1958 bis 14.09.2004
§ 30. Theoretische Privatpilotenprüfung.Paragraph 30, Theoretische Privatpilotenprüfung.

GegenständeInhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind insbesonderedie folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind: GegenständeInhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privatpiloten sind insbesonderedie folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind:

  1. a)Litera aMotorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung der Type beziehungsweise der Klasse des bei der praktischen Prüfung verwendeten Motorflugzeuges (insbesondere Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise des Motorflugzeuges, insbesondere des Motors und der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),
  2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. c)Litera cLuftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
  4. d)Litera dAerostatik und Aerodynamik,
  5. e)Litera eGrundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. f)Litera fOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. g)Litera gGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. h)Litera hLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Privatpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften über das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
  9. i)Litera ierste Hilfe bei Unfällen.
  10. 1.Ziffer einsLuftfahrtrecht,
  11. 2.Ziffer 2Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  12. 3.Ziffer 3Flugleistung und Flugplanung,
  13. 4.Ziffer 4Menschliches Leistungsvermögen,
  14. 5.Ziffer 5Meteorologie,
  15. 6.Ziffer 6Navigation,
  16. 7.Ziffer 7Flugbetriebliche Verfahren,
  17. 8.Ziffer 8Aerodynamik.

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