§ 1 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
ALLGEMEINER TEIL§ 1 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 1. Arten von Ausweisen.Paragraph eins, Arten von Ausweisen.

  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
    1. a)Litera aZivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) undZivilluftfahrt-Personalausweise (Paragraph 26, des Luftfahrtgesetzes) und
    2. b)Litera bFlugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 51, des Luftfahrtgesetzes).
    3. c)Litera cAnerkennungsscheine gemäß Abs. 5.Anerkennungsscheine gemäß Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.Für die in Absatz eins, bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:

---------------------------------------------------------------------

! Bezeichnung ! Papierfarbe

! des Ausweises !

---------------------------------------------------------------------

I. Zivilluftfahrer ! !

A. Piloten ! !

1. Motorflugzeugpiloten ! !

a) Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun

b) Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau

c) Berufspiloten ! Berufspilotenschein !

I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau

d) Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün

2. Hubschrauberpiloten ! !

a) Privat- ! Privat- !

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! hellgrau

b) Berufs- ! Berufs- !

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! dunkelgrau

3. Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !

! schein ! lila

4. Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !

! schein ! violett

5. Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa

6. Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !

! schein ! weiß

6a. Piloten von ! Hängegleiterschein ! blau

Hängegleitern ! !

6b. Piloten von ! Paragleiterschein ! blau

Paragleitern ! !

7. Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit

! ! einem 1 cm

! ! breiten, von

! ! links unten

! ! nach rechts

! ! oben

! ! führenden

! ! roten

! ! Streifen

B. Technisches ! !

Bedienungspersonal ! !

1. Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot

2. Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange

3. Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !

! schein ! orange

4. Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun

II. Sonstiges ziviles ! !

Luftfahrtpersonal ! !

1. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !

! schein ! kastanien-

! ! braun

2. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!

I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-

! ! braun

2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß

Personal gemäß JAR-66/ ! Freigabeberechtigtes !

Teil-66 der Verordnung ! Personal, Part-66 !

(EG) Nr. 2042/2003 ! Lizenz für Freigabe- !

! berechtigtes Personal !

! !

3. Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !

! schein ! hellgrün

---------------------------------------------------------------------

  1. (4)Absatz 4,Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
  2. (5)Absatz 5,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im Paragraph 39, des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
  3. (6)Absatz 6,Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.Wer einen Ausweis im Sinne des Absatz eins, verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  4. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
    1. a)Litera ader Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. b)Litera bder Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2008
ALLGEMEINER TEIL§ 1 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 1. Arten von Ausweisen.Paragraph eins, Arten von Ausweisen.

  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
    1. a)Litera aZivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) undZivilluftfahrt-Personalausweise (Paragraph 26, des Luftfahrtgesetzes) und
    2. b)Litera bFlugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 51, des Luftfahrtgesetzes).
    3. c)Litera cAnerkennungsscheine gemäß Abs. 5.Anerkennungsscheine gemäß Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.Für die in Absatz eins, bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:

---------------------------------------------------------------------

! Bezeichnung ! Papierfarbe

! des Ausweises !

---------------------------------------------------------------------

I. Zivilluftfahrer ! !

A. Piloten ! !

1. Motorflugzeugpiloten ! !

a) Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun

b) Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau

c) Berufspiloten ! Berufspilotenschein !

I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau

d) Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün

2. Hubschrauberpiloten ! !

a) Privat- ! Privat- !

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! hellgrau

b) Berufs- ! Berufs- !

Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !

! pilotenschein ! dunkelgrau

3. Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !

! schein ! lila

4. Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !

! schein ! violett

5. Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa

6. Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !

! schein ! weiß

6a. Piloten von ! Hängegleiterschein ! blau

Hängegleitern ! !

6b. Piloten von ! Paragleiterschein ! blau

Paragleitern ! !

7. Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit

! ! einem 1 cm

! ! breiten, von

! ! links unten

! ! nach rechts

! ! oben

! ! führenden

! ! roten

! ! Streifen

B. Technisches ! !

Bedienungspersonal ! !

1. Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot

2. Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange

3. Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !

! schein ! orange

4. Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun

II. Sonstiges ziviles ! !

Luftfahrtpersonal ! !

1. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !

! schein ! kastanien-

! ! braun

2. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!

I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-

! ! braun

2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß

Personal gemäß JAR-66/ ! Freigabeberechtigtes !

Teil-66 der Verordnung ! Personal, Part-66 !

(EG) Nr. 2042/2003 ! Lizenz für Freigabe- !

! berechtigtes Personal !

! !

3. Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !

! schein ! hellgrün

---------------------------------------------------------------------

  1. (4)Absatz 4,Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
  2. (5)Absatz 5,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im Paragraph 39, des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
  3. (6)Absatz 6,Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.Wer einen Ausweis im Sinne des Absatz eins, verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  4. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
    1. a)Litera ader Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. b)Litera bder Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten