§ 14 PStV

Personenstandsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die HeiratsurkundePartnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a, 8a und 8a25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.). Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a und 8a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a) Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.).

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 01.01.1984 bis 01.01.2010

Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die HeiratsurkundePartnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a, 8a und 8a25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.). Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a und 8a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a) Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.).

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