§ 159 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 159 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Flugdienstberater.Paragraph 159, Lehrberechtigung für Flugdienstberater.

  1. (1)Absatz eins,Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
    2. b)Litera bmindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 159 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Flugdienstberater.Paragraph 159, Lehrberechtigung für Flugdienstberater.

  1. (1)Absatz eins,Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
    2. b)Litera bmindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.

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