§ 159a ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Zuständigkeiten

§ 159a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.Paragraph 159 a, (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

  1. (2)Absatz 2,Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Zuständigkeiten

§ 159a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.Paragraph 159 a, (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

  1. (2)Absatz 2,Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

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