§ 51 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Linienpilotenprüfung

§ 51 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.Paragraph 51, (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.

  1. (2)Absatz 2,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Linienpilotenprüfung

§ 51 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.Paragraph 51, (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.

  1. (2)Absatz 2,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten