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§ 51 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.Paragraph 51, (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.
§ 51 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.Paragraph 51, (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.