§ 22 PatV-EG (weggefallen)

Patentverträge-Einführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen

§ 22 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.Paragraph 22, (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.

  1. (2)Absatz 2,Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 116 € zuzüglich 25 € für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 116 € zuzüglich 25 € für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. Paragraph 166, Absatz 10, PatG ist anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3,Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG).Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (Paragraph 169, PatG).

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen

§ 22 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.Paragraph 22, (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.

  1. (2)Absatz 2,Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 116 € zuzüglich 25 € für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 116 € zuzüglich 25 € für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. Paragraph 166, Absatz 10, PatG ist anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3,Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG).Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (Paragraph 169, PatG).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten