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Artikel I des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt. Artikel römisch eins des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt.
Artikel I des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt. Artikel römisch eins des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt.