Art. 5 § 36 VWG

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.9999

Artikel I des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt. Artikel römisch eins des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.9999

Artikel I des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt. Artikel römisch eins des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt.

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