§ 31 ZLPV Praktische Privatpilotenprüfung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.9999
§ 31. Praktische Privatpilotenprüfung.Paragraph 31, Praktische Privatpilotenprüfung.

  1. (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung mit Motorhilfe (Abs. 4), eine Signal-Ziellandung (Abs. 5) und zwei Figurenflüge (Abs. 6) auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung mit Motorhilfe (Absatz 4,), eine Signal-Ziellandung (Absatz 5,) und zwei Figurenflüge (Absatz 6,) auszuführen.
  2. (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
  3. (2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis zu 5700 kg auszuführen.
  4. (3)Absatz 3,Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf Motorflugzeugeneinem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.
  5. (4)Absatz 4,Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der Bewerber nach einer Runde über dem Flugplatz auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 50 m aufzusetzen ist.
  6. (5)Absatz 5,Bei der Signal-Ziellandung hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz über Aufforderung (Signal) auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m ohne Motorhilfe zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.
  7. (6)Absatz 6,Bei dem einen Figurenflug hat der Bewerber eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung im Gleitflug in drei Drehungen (Spiralen) gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug nach links auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug hat der Bewerber eine Rechtsspirale in drei Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge sind 1000 m über dem Platz zu beginnen. Das Motorflugzeug ist ohne Motorhilfe auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.
  8. (4)Absatz 4,Bei der Ziellandung mit Motorhilfe (Anhang IV-1 Abschnitt 4b) hat der Bewerber nach einer Platzrunde zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 50x50 m aufzusetzen ist.
  9. (5)Absatz 5,Bei der simulierten Notlandeübung (Anhang IV-1 Abschnitt 5b) hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz nach Aufforderung (Signal) zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 100 x 50 m ohne Motorhilfe aufzusetzen ist.

Stand vor dem 14.09.2004

In Kraft vom 16.10.1958 bis 14.09.2004
§ 31. Praktische Privatpilotenprüfung.Paragraph 31, Praktische Privatpilotenprüfung.

  1. (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung mit Motorhilfe (Abs. 4), eine Signal-Ziellandung (Abs. 5) und zwei Figurenflüge (Abs. 6) auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung mit Motorhilfe (Absatz 4,), eine Signal-Ziellandung (Absatz 5,) und zwei Figurenflüge (Absatz 6,) auszuführen.
  2. (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
  3. (2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis zu 5700 kg auszuführen.
  4. (3)Absatz 3,Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf Motorflugzeugeneinem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.
  5. (4)Absatz 4,Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der Bewerber nach einer Runde über dem Flugplatz auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 50 m aufzusetzen ist.
  6. (5)Absatz 5,Bei der Signal-Ziellandung hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz über Aufforderung (Signal) auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m ohne Motorhilfe zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.
  7. (6)Absatz 6,Bei dem einen Figurenflug hat der Bewerber eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung im Gleitflug in drei Drehungen (Spiralen) gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug nach links auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug hat der Bewerber eine Rechtsspirale in drei Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge sind 1000 m über dem Platz zu beginnen. Das Motorflugzeug ist ohne Motorhilfe auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.
  8. (4)Absatz 4,Bei der Ziellandung mit Motorhilfe (Anhang IV-1 Abschnitt 4b) hat der Bewerber nach einer Platzrunde zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 50x50 m aufzusetzen ist.
  9. (5)Absatz 5,Bei der simulierten Notlandeübung (Anhang IV-1 Abschnitt 5b) hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz nach Aufforderung (Signal) zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 100 x 50 m ohne Motorhilfe aufzusetzen ist.

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