§ 133 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
11§ 133 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bordtechniker.

§ 133. Grundberechtigung für Bordtechniker.Paragraph 133, Grundberechtigung für Bordtechniker.

Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Type, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 135 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker). Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Type, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (Paragraph 135, Absatz 2,) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
11§ 133 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bordtechniker.

§ 133. Grundberechtigung für Bordtechniker.Paragraph 133, Grundberechtigung für Bordtechniker.

Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Type, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 135 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker). Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Type, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (Paragraph 135, Absatz 2,) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).

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