§ 6 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 6 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Mindestalter.Paragraph 6, Mindestalter.

  1. (1)Absatz eins,Es müssen vollendet haben:
    1. 1.Ziffer einsdas 16. Lebensjahr: Segelflieger, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
    2. 2.Ziffer 2das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer
    3. 3.Ziffer 3das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,
    4. 4.Ziffer 4das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (Paragraph 112,) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
§ 6 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Mindestalter.Paragraph 6, Mindestalter.

  1. (1)Absatz eins,Es müssen vollendet haben:
    1. 1.Ziffer einsdas 16. Lebensjahr: Segelflieger, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
    2. 2.Ziffer 2das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer
    3. 3.Ziffer 3das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,
    4. 4.Ziffer 4das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (Paragraph 112,) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

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