§ 92 KOVG 1957 Vertretung der Versorgungswerber.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

  1. 1.Ziffer einsRechtsanwälte und Notare;
  2. 2.Ziffer 2Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
  3. 2a.Ziffer 2 aeingetragene Partner;
  4. 3.Ziffer 3Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission allgemein beauftragt sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

  1. 1.Ziffer einsRechtsanwälte und Notare;
  2. 2.Ziffer 2Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
  3. 2a.Ziffer 2 aeingetragene Partner;
  4. 3.Ziffer 3Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission allgemein beauftragt sind.

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