Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
1.Ziffer einsRechtsanwälte und Notare;
2.Ziffer 2Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
2a.Ziffer 2 aeingetragene Partner;
3.Ziffer 3Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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