§ 59 KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigungssumme zugrunde gelegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren (dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 38 anzuwenden.Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren (dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des Paragraph 38, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungssumme ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach § 59 Abs. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach Paragraph 59, Absatz eins, nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.
§ 59 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigungssumme zugrunde gelegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren (dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 38 anzuwenden.Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren (dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des Paragraph 38, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungssumme ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach § 59 Abs. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach Paragraph 59, Absatz eins, nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.
§ 59 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen.

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