§ 6 KOVG 1957 Gegenstand der Versorgung.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
    1. 1.Ziffer einsBeschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
    2. 2.Ziffer 2berufliche und soziale Maßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Heilfürsorge;
    4. 4.Ziffer 4Orthopädische Versorgung.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (Paragraph eins, Absatz eins,) gebühren den Hinterbliebenen:
    1. 1.Ziffer einsHinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
    2. 2.Ziffer 2Sterbegeld;
    3. 3.Ziffer 3Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
  3. (3)Absatz 3,Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß Paragraph 29, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera b, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz eins,Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
    1. 1.Ziffer einsBeschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
    2. 2.Ziffer 2berufliche und soziale Maßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Heilfürsorge;
    4. 4.Ziffer 4Orthopädische Versorgung.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (Paragraph eins, Absatz eins,) gebühren den Hinterbliebenen:
    1. 1.Ziffer einsHinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
    2. 2.Ziffer 2Sterbegeld;
    3. 3.Ziffer 3Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
  3. (3)Absatz 3,Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß Paragraph 29, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera b, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes.

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