§ 68 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 68 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten. Paragraph 68, Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge (Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug (Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7) auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung im Gleitflug (Absatz 3,), zwei Genauigkeitsflüge (Absatz 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug (Absatz 6,) und einen Schwebeflug (Absatz 7,) auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Typen auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 65) erstrecken soll.Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Typen auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung (Paragraph 65,) erstrecken soll.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Ziellandung im Gleitflug ist über Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens 300 m über Platz voll abzudrosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben und die Landung normal abgebremst werden. Der Motor darf dabei jedoch nicht zur Änderung der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleichbleibender Hubschrauberachsenrichtung abzufliegen und mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5,Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den Eckpunkten die Hubschrauberachse am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muß. Sodann ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
  6. (6)Absatz 6,Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer Höhe von mindestens 150 m und höchstens 250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der gewählten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m nach oben oder unten abgewichen werden darf. Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.
  7. (7)Absatz 7,Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis von zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe von drei bis fünf Meter über Platz zu steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend ist er absinken zu lassen und in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 68 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten. Paragraph 68, Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge (Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug (Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7) auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung im Gleitflug (Absatz 3,), zwei Genauigkeitsflüge (Absatz 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug (Absatz 6,) und einen Schwebeflug (Absatz 7,) auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Typen auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 65) erstrecken soll.Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Typen auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung (Paragraph 65,) erstrecken soll.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Ziellandung im Gleitflug ist über Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens 300 m über Platz voll abzudrosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben und die Landung normal abgebremst werden. Der Motor darf dabei jedoch nicht zur Änderung der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleichbleibender Hubschrauberachsenrichtung abzufliegen und mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5,Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den Eckpunkten die Hubschrauberachse am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muß. Sodann ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
  6. (6)Absatz 6,Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer Höhe von mindestens 150 m und höchstens 250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der gewählten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m nach oben oder unten abgewichen werden darf. Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.
  7. (7)Absatz 7,Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis von zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe von drei bis fünf Meter über Platz zu steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend ist er absinken zu lassen und in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.

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