§ 16 PatV-EG Bestimmungsamt

Patentverträge-Einführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Absatz 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung zu zahlen.Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Artikel 22, PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera a, PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Absatz 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  5. (5)Absatz 5,Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Absatz 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Absatz 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung zu zahlen.Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Artikel 22, PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera a, PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Absatz 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  5. (5)Absatz 5,Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Absatz 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten