§ 90a KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999

Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 90 Abs. 1 erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß § 90 Abs. 3 die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren. Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999

Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 90 Abs. 1 erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß § 90 Abs. 3 die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren. Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

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