§ 150 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 150 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Eingeschränkte Grundberechtigung fürParagraph 150, Eingeschränkte Grundberechtigung für

Luftfahrzeugwarte I. Klasse.Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 147 kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 147, kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
    1. a)Litera aFlugwerk,
    2. b)Litera bTriebwerk oder
    3. c)Litera cBordausrüstung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 148 und 149 gelten sinngemäß, § 149 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.Die Bestimmungen der Paragraphen 148 und 149 gelten sinngemäß, Paragraph 149, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 150 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Eingeschränkte Grundberechtigung fürParagraph 150, Eingeschränkte Grundberechtigung für

Luftfahrzeugwarte I. Klasse.Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 147 kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 147, kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
    1. a)Litera aFlugwerk,
    2. b)Litera bTriebwerk oder
    3. c)Litera cBordausrüstung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 148 und 149 gelten sinngemäß, § 149 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.Die Bestimmungen der Paragraphen 148 und 149 gelten sinngemäß, Paragraph 149, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

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