§ 58 BB-PO 1966 Verweisung auf Bundesgesetze

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Pensionsordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch neun enthaltenen Zitierungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Pensionsordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch neun enthaltenen Zitierungen.

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