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Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung der Fristengesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 90, finden auf die Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen durch und gegen Versicherungsunternehmungen nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung der Fristengesetznovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 90, finden auf die Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen durch und gegen Versicherungsunternehmungen nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung der Fristengesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 90, finden auf die Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen durch und gegen Versicherungsunternehmungen nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung der Fristengesetznovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 90, finden auf die Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen durch und gegen Versicherungsunternehmungen nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.