§ 96 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 96 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Segelfliegerschein.Paragraph 96, Bewerbung um einen Segelfliegerschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 Landungen.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.Auf die Flugzeiten gemäß Absatz eins, sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 96 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Segelfliegerschein.Paragraph 96, Bewerbung um einen Segelfliegerschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 Landungen.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.Auf die Flugzeiten gemäß Absatz eins, sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.

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