§ 63 KOVG 1957 Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
  2. (2)Absatz 2,Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den Paragraphen 11, 12, Absatz 2, 14, 16, 18, 20, 20 a, 42, Absatz eins, 46, Absatz eins bis 3, 46 b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.
  3. (3)Absatz 3,Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
  4. (4)Absatz 4,Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die sich aus Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2, errechneten und entsprechend Absatz 3, gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
  2. (2)Absatz 2,Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den Paragraphen 11, 12, Absatz 2, 14, 16, 18, 20, 20 a, 42, Absatz eins, 46, Absatz eins bis 3, 46 b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.
  3. (3)Absatz 3,Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
  4. (4)Absatz 4,Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die sich aus Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2, errechneten und entsprechend Absatz 3, gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

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