§ 94 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 94 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.Paragraph 94, Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.

  1. (1)Absatz eins,Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und
    2. b)Litera bmindestens zehn Freiballonflüge innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 94 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.Paragraph 94, Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.

  1. (1)Absatz eins,Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und
    2. b)Litera bmindestens zehn Freiballonflüge innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.

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