§ 57 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 57 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten. Paragraph 57, Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 3 nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 3 nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. a)Litera azwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. b)Litera bje zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
    3. c)Litera cje zwei Rollen nach links und nach rechts,
    4. d)Litera dje zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
    5. e)Litera eTrudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
    6. f)Litera feinen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer,
    7. g)Litera gje zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
  3. (3)Absatz 3,Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber der Prüfungskommission ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung auf eine Ziellandefläche von 300 x 100 m abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 57 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten. Paragraph 57, Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 3 nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 3 nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. a)Litera azwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. b)Litera bje zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
    3. c)Litera cje zwei Rollen nach links und nach rechts,
    4. d)Litera dje zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
    5. e)Litera eTrudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
    6. f)Litera feinen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer,
    7. g)Litera gje zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
  3. (3)Absatz 3,Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber der Prüfungskommission ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung auf eine Ziellandefläche von 300 x 100 m abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.

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