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§ 111f ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz unter Mitführung eines Notschirmes als verantwortlicher Pilot.Paragraph 111 f, (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz unter Mitführung eines Notschirmes als verantwortlicher Pilot.
§ 111f ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz unter Mitführung eines Notschirmes als verantwortlicher Pilot.Paragraph 111 f, (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz unter Mitführung eines Notschirmes als verantwortlicher Pilot.