§ 8a DVG (weggefallen)

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und
    2. 2.Ziffer 2überwiegende Interessen der Partei nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
§ 8a DVG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und
    2. 2.Ziffer 2überwiegende Interessen der Partei nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
§ 8a DVG seit 31.12.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten