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JAR 66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Berechtigung gemäß JAR-66
§ 154a. (1) Eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über freigabeberechtigtes Personal ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der JAR-66 (Ausgabe vom 3. April 1998) erfüllt und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) entspricht. Der zeitliche und fachliche Umfang der Berechtigung sowie die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Erweiterung der Berechtigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-66 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance). Für den über die Berechtigung auszustellenden Ausweis ist das Formular nach dem Muster des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dieser Verordnung zu verwenden. § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Paragraph 154 a, (1) Eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über freigabeberechtigtes Personal ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der JAR-66 (Ausgabe vom 3. April 1998) erfüllt und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) entspricht. Der zeitliche und fachliche Umfang der Berechtigung sowie die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Erweiterung der Berechtigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-66 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance). Für den über die Berechtigung auszustellenden Ausweis ist das Formular nach dem Muster des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) dieser Verordnung zu verwenden. Paragraph 17, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
JAR 66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Berechtigung gemäß JAR-66
§ 154a. (1) Eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über freigabeberechtigtes Personal ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der JAR-66 (Ausgabe vom 3. April 1998) erfüllt und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) entspricht. Der zeitliche und fachliche Umfang der Berechtigung sowie die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Erweiterung der Berechtigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-66 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance). Für den über die Berechtigung auszustellenden Ausweis ist das Formular nach dem Muster des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dieser Verordnung zu verwenden. § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Paragraph 154 a, (1) Eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über freigabeberechtigtes Personal ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der JAR-66 (Ausgabe vom 3. April 1998) erfüllt und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) entspricht. Der zeitliche und fachliche Umfang der Berechtigung sowie die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Erweiterung der Berechtigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-66 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance). Für den über die Berechtigung auszustellenden Ausweis ist das Formular nach dem Muster des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) dieser Verordnung zu verwenden. Paragraph 17, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.