§ 128 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 128 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Bordtelephonistenschein.Paragraph 128, Bewerbung um einen Bordtelephonistenschein.

Wer sich um einen Bordtelephonistenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a)Litera aeines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, undeines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
  2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelephoniedienstes (§ 127) die Aufgaben eines Bordtelephonisten durchgeführt hat.bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelephoniedienstes (Paragraph 127,) die Aufgaben eines Bordtelephonisten durchgeführt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 128 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Bordtelephonistenschein.Paragraph 128, Bewerbung um einen Bordtelephonistenschein.

Wer sich um einen Bordtelephonistenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a)Litera aeines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, undeines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
  2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelephoniedienstes (§ 127) die Aufgaben eines Bordtelephonisten durchgeführt hat.bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelephoniedienstes (Paragraph 127,) die Aufgaben eines Bordtelephonisten durchgeführt hat.

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