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Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, des GesetzesPStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, des GesetzesPStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.