§ 15 PStV

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.

In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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