§ 8 PStV

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.Die betroffene Partei (Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach Paragraph 15, Absatz 2, des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.Der Bescheid nach Paragraph 15, Absatz 3, des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 15, Absatz 5, oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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