4.Ziffer 4dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
2.Ziffer 2der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 5, PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
3.Ziffer 3der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
3a.Ziffer 3 ader Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
4.Ziffer 4der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
5.Ziffer 5der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
6.Ziffer 6dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
8.Ziffer 8dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a)Absatz 2 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
2.Ziffer 2der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
3.Ziffer 3der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
4.Ziffer 4der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
5.Ziffer 5dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
2.Ziffer 2der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
2a.Ziffer 2 ader Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
3.Ziffer 3der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
4.Ziffer 4der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
5.Ziffer 5dem Verlassenschaftsgericht;
6.Ziffer 6dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
7.Ziffer 7dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
9.Ziffer 9dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
10.Ziffer 10dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4)Absatz 4,Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.Totgeburten sind von der in Absatz 3, genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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