§ 20a PStV

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln.

In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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