§ 25 PStV

PStV - Personenstandsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten oder Partnerschaftswerber die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können. Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten oder Partnerschaftswerber die in Paragraph 21, angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können. Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können.

In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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