Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.Ist eine Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 14 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.Die Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Absatz eins, genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 14 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.
In Kraft seit 02.01.2010 bis 31.12.9999
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