Gesamte Rechtsvorschrift PStV

Personenstandsverordnung

PStV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 PStV


Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung gehören besonders die Abstammung, die Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft, das Geschlecht, der Familienname, der Nachname und die Vornamen.

§ 2 PStV


Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht.

§ 3 PStV


Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch), 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Partnerschaftsbuch) zu verwenden.

§ 4 PStV


Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.

§ 5 PStV


  1. (1)Absatz eins,Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 PStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 PStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.
  3. (3)Absatz 3,Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)
    2. 2.Ziffer 2ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)
    3. 3.Ziffer 3ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)
    4. 4.Ziffer 4ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)

§ 6 PStV


  1. (1)Absatz eins,Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „,Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“.
  5. (5)Absatz 5,Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.

§ 7 PStV


  1. (1)Absatz eins,Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:Dem Antrag nach Paragraph 11, Absatz 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes;
    2. 2.Ziffer 2Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
  2. (2)Absatz 2,Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.
  3. (3)Absatz 3,Der Namensträger ist vor Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, daß die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder betreffen.

§ 8 PStV


  1. (1)Absatz eins,Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.Die betroffene Partei (Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach Paragraph 15, Absatz 2, des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bescheid nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.Der Bescheid nach Paragraph 15, Absatz 3, des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten. Die Berichtigung darf erst nach Rechtskraft des Bescheides vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.Die Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 15, Absatz 5, oder 6 des Gesetzes hat den Wortlaut der Berichtigung zu enthalten.

§ 9 PStV


  1. (1)Absatz eins,Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
    4. 4.Ziffer 4die Erklärung über die Vornamensgebung;
    5. 5.Ziffer 5den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    6. 6.Ziffer 6die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Abs. 2 angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die im Absatz 2, angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.
  4. (4)Absatz 4,Werden fehlende Urkunden nicht innerhalb angemessener Frist nachgereicht, so hat die Personenstandsbehörde die Eltern oder andere in Betracht kommende Personen zur Vorlage der Urkunden aufzufordern.
  5. (5)Absatz 5,Können die erforderlichen Urkunden weder vom Anzeigepflichtigen noch von den Eltern beigebracht werden, so hat die Personenstandsbehörde die Urkunden, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu beschaffen.

§ 10 PStV


Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (Paragraph 9, Absatz 4, des Gesetzes) einzutragen.

§ 11 PStV


  1. (1)Absatz eins,Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Geburtsurkunde;
    2. 2.Ziffer 2die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
    5. 5.Ziffer 5die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
    3. 3.Ziffer 3die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.Für den Fall, daß die nach Absatz 2,, gegebenenfalls Absatz 3, verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt Paragraph 9, Absatz 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.

§ 12 PStV


  1. (1)Absatz eins,Die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben” einzutragen.
  2. (2)Absatz 2,Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes” ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)” und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld “Tag und Ort der Geburt” ist nicht auszufüllen.

§ 13 PStV


  1. (1)Absatz eins,Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde), 12 (Buch für Todeserklärungen), 24 (Partnerschaftsbuch) sowie 25 und 25a (Partnerschaftsurkunde) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß Paragraph 33, Absatz 4, PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde), 12 (Buch für Todeserklärungen), 24 (Partnerschaftsbuch) sowie 25 und 25a (Partnerschaftsurkunde) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Absatz eins, nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3,Besteht das Recht auf Ausstellung einer Urkunde über den Tod einer Person, ist eine Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11 oder 11a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein Merkblatt gemäß Anlage 10a auszuhändigen, sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite der Anlage 10 und dessen Rückseite der Anlage 10a entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Die Personenstandsurkunde soll die Reihenfolge der Eintragungen in den entsprechenden Personenstandsbüchern wiedergeben.

§ 14 PStV


Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Partnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a, 8a und 25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a).

§ 15 PStV


Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.

§ 16 PStV


  1. (1)Absatz eins,Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, des Gesetzes steht jedermann zu.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des Antragstellers gelegene Amtshandlung verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.
  3. (3)Absatz 3,Für die Aufnahme von Todesfällen in die Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.
  4. (4)Absatz 4,In den Verzeichnissen dürfen außer dem Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) nur die Familien- oder Nachnamen und Vornamen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht (Kind, Ehegatten, eingetragene Partner, Verstorbener), und deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist unzulässig.

§ 17 PStV


  1. (1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
    2. 2.Ziffer 2dem Jugendwohlfahrtsträger;
    3. 3.Ziffer 3der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,
    4. 4.Ziffer 4dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  2. (2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 5, PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
    3. 3.Ziffer 3der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. 3a.Ziffer 3 ader Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    5. 4.Ziffer 4der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
    6. 5.Ziffer 5der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
    7. 6.Ziffer 6dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
    8. 7.Ziffer 7der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
    9. 8.Ziffer 8dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
    2. 2.Ziffer 2der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
    3. 3.Ziffer 3der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
    4. 4.Ziffer 4der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
    5. 5.Ziffer 5dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  4. (3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
    3. 2a.Ziffer 2 ader Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
    4. 3.Ziffer 3der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
    5. 4.Ziffer 4der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
    6. 5.Ziffer 5dem Verlassenschaftsgericht;
    7. 6.Ziffer 6dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
    8. 7.Ziffer 7dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    9. 8.Ziffer 8der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;
    10. 9.Ziffer 9dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    11. 10.Ziffer 10dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  5. (4)Absatz 4,Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.Totgeburten sind von der in Absatz 3, genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.

§ 18 PStV


  1. (1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen
    1. 1.Ziffer einsdie Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind
      1. a)Litera adem Jugendwohlfahrtsträger;
      2. b)Litera bdem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. 2.Ziffer 2die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht;
    3. 3.Ziffer 3die Legitimation durch nachfolgende Ehe
      1. a)Litera ader Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
      2. b)Litera bder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
      3. c)Litera cder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
      4. d)Litera ddem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
      5. e)Litera edem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
    4. 4.Ziffer 4die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten
      1. a)Litera ader Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten oder der Nachname eines eingetragenen Partners geändert hat;
      2. b)Litera bder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
      3. c)Litera cder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
      4. d)Litera ddem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist;
      5. e)Litera edem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
    5. 5.Ziffer 5die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
      1. a)Litera ader Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt;
      2. b)Litera bder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt;
      3. c)Litera cder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
      4. d)Litera ddem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist;
      5. e)Litera edem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
    6. 6.Ziffer 6die Annahme an Kindesstatt
      1. a)Litera ader Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Wahlkindes führt;
      2. b)Litera bder Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
      3. c)Litera cder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familien- oder Nachname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
      4. d)Litera ddem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
    7. 7.Ziffer 7die Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 3 bis 6die Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 3 bis 6
      1. a)Litera ader örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat;
      2. b)Litera bder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Z 3 lit. c) oder der Ehelicherklärung (Z 4 lit. c) bekanntgegeben wurde;der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familien- oder Nachnamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Ziffer 3, Litera c,) oder der Ehelicherklärung (Ziffer 4, Litera c,) bekanntgegeben wurde;
      3. c)Litera cdem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
      4. d)Litera ddem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    8. 8.Ziffer 8die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch des Kindes führt.
  2. (2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdie Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
      1. a)Litera ader Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
      2. b)Litera bder örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des früheren Ehegatten geändert hat;
      3. c)Litera cdem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger;
    2. 2.Ziffer 2Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens
      1. a)Litera ader Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
      2. b)Litera bder örtlich zuständigen Landespolizeidirektion;
      3. c)Litera cder Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
      4. c)Litera cdem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
      5. d)Litera ddem Hauptverband der österreichschen Sozialversicherungsträger.
    3. 3.Ziffer 3die Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung) dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  3. (3)Absatz 3,Die Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilenDie Personenstandsbehörde, die eine Eintragung nach Paragraph 11, Absatz 3, oder 4 des Gesetzes vorgenommen hat, hat dies mitzuteilen
    1. 1.Ziffer einsden für die Eintragung eines Vermerks in Betracht kommenden Personenstandsbehörden;
    2. 2.Ziffer 2der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Antragstellers, des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
    3. 3.Ziffer 3dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
    4. 4.Ziffer 4der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion; bei Kindern nur, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben;
    5. 5.Ziffer 5dem Militärkommando, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

§ 18a PStV


Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraph 163 c, ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.

§ 19 PStV


  1. (1)Absatz eins,Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    2. 2.Ziffer 2Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
  2. (2)Absatz 2,Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Für die Mitteilung der Geburt an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung, für die Mitteilung der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.

§ 20 PStV


  1. (1)Absatz eins,Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsvom Gericht
      1. a)Litera adie Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
      2. b)Litera bdie Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
      3. c)Litera cdie Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
      4. d)Litera ddie Ehelicherklärung des Kindes;
      5. e)Litera edie Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
      6. f)Litera fdie Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
      7. g)Litera gdie Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
    2. 2.Ziffer 2vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
    3. 3.Ziffer 3von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.
  2. (2)Absatz 2,Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch führt, sind mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsvom Gericht
      1. a)Litera adie Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
      2. b)Litera beine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten; oder der Nachname eines eingetragenen Partners;
    3. 3.Ziffer 3von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.
  3. (3)Absatz 3,Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    2. 2.Ziffer 2den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.

§ 20a PStV


Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln.

§ 21 PStV


  1. (1)Absatz eins,Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einswenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
      1. a)Litera aeine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
      2. b)Litera bden Staatsbürgerschaftsnachweis;
      3. c)Litera cden Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes bei Wohnsitz im Ausland.
    2. 2.Ziffer 2wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Ziffer eins, angeführten Urkunden:
      1. a)Litera aVerlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
      2. b)Litera bVerlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
      3. c)Litera cVerlobte, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;Verlobte, denen ein Sachwalter nach Paragraph 268, ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Ziffer eins, oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201 aus 2003, des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
  2. (2)Absatz 2,Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Urkunden vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsEine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können.
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer ausländischen Entscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
    3. 3.Ziffer 3weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.
  4. (4)Absatz 4,Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Absatz 2, Ziffer eins,) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (Paragraph 50, PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.
  5. (5)Absatz 5,Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist nur dann einzuholen, wenn rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder der Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, bestehen.

§ 22 PStV


  1. (1)Absatz eins,Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Anträge auf behördliche Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben werden können.Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Anträge auf behördliche Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben werden können.
  3. (2)Absatz 2,Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 4, des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.
  4. (3)Absatz 3,Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.

§ 23 PStV


Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen. Bedarf ein Partnerschaftswerber einer Einwilligung seines nach § 268 ABGB bestellten Sachwalters, so ist diese Erklärung persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen. Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen. Bedarf ein Partnerschaftswerber einer Einwilligung seines nach Paragraph 268, ABGB bestellten Sachwalters, so ist diese Erklärung persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.

§ 24 PStV


  1. (1)Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im Partnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 oder nach Anlage 21 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 oder 21 entsprechen, aber nur die im Hinblick auf die jeweilige Amtshandlung in Betracht kommende Angaben enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Legen Verlobte oder Partnerschaftswerber Erklärungen und Nachweise schriftlich vor, so haben sie gleichfalls den Vordruck nach Anlage 6 oder 21 zu verwenden. Die Personenstandsbehörde kann, wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auf Grund dieser Unterlagen nicht ermittelt werden kann, die Verlobten oder Partnerschaftswerber zur Vorlage ergänzender Erklärungen und Nachweise auffordern.

§ 25 PStV


Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten oder Partnerschaftswerber die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können. Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten oder Partnerschaftswerber die in Paragraph 21, angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können. Die Partnerschaftswerber sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft hinzuweisen, vor allem auf Anträge, die nur bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt werden können.

§ 26 PStV


Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Reicht das Ermittlungsverfahren der nach Paragraph 46, Absatz eins, PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 27 PStV


  1. (1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden Termin zu entsprechen. Soll die Trauung auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden, so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muß.
  3. (2a)Absatz 2 a,Sind von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Hindernisse für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, festgestellt worden, so ist dem Antrag der Partnerschaftswerber auf Eintragung der Begründung der Partnerschaft zu einem vereinbarten Termin zu entsprechen. Soll die Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft auf Wunsch der Partnerschaftswerber erst später stattfinden, sind die Partnerschaftswerber darauf hinzuweisen, dass bei längerer Verzögerung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muss.

§ 28 PStV


  1. (1)Absatz eins,Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft von der Persönlichkeit der Partnerschaftswerber zu überzeugen.

§ 29 PStV


  1. (1)Absatz eins,In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
  2. (2)Absatz 2,In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
  3. (2a)Absatz 2 a,In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.
  4. (3)Absatz 3,Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde.

§ 30 PStV


Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.

§ 31 PStV


  1. (1)Absatz eins,Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.Ist eine Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 14 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.Die Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Absatz eins, genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 14 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

§ 32 PStV


  1. (1)Absatz eins,Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 PStG zu bestätigen.Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 6, PStG zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3,Bedarf ein Vorgang zu seiner Wirkung auf den Personenstand Erklärungen, die noch nicht vorliegen, so hat die Personenstandsbehörde die zur Abgabe der Erklärungen berechtigten Personen hiezu einzuladen oder die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, einzuladen, die Erklärungen der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

§ 33 PStV


Zu § 55Zu Paragraph 55

  1. (1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen nur in den Fällen auszustellen, in denen eine elektronische Mitteilung gemäß § 360 Abs. 5 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mangels der entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen nur in den Fällen auszustellen, in denen eine elektronische Mitteilung gemäß Paragraph 360, Absatz 5, ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mangels der entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.

§ 33a PStV Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 33b PStV Übergangsbestimmung


Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2004,, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist.

§ 33c PStV Verweise


Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

§ 34 PStV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 5, 7  Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 2 Z 1 und 3, 11 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 4, 14, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a und Z 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1, 2 und Abs. 4, 20a, 21 Abs. 1 bis 5, 22 Abs. 1a, 23, 24, 25, 26, 27 Abs. 1 und 2a, die Überschrift vor § 28, die §§ 28 Abs. 3, 29, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 33a, 33b und 33c sowie die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen eins, 3, 4, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins bis 5, 7  Absatz eins, Ziffer 2, 9, Absatz 2, Ziffer eins und 3, 11 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2, 12 Absatz eins, 13, Absatz eins und 4, 14, 15, 16 Absatz 4, 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a und Ziffer 8, sowie Absatz 2 a und Absatz 3, 18, Absatz eins bis 3, 19 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, 20, Absatz eins, 2 und Absatz 4, 20 a, 21, Absatz eins bis 5, 22 Absatz eins a, 23, 24, 25, 26, 27, Absatz eins und 2 a, die Überschrift vor Paragraph 28,, die Paragraphen 28, Absatz 3, 29, 31, Absatz eins und 2, 32 Absatz 2, 33, Absatz eins, 33 a, 33 b und 33 c sowie die Anlagen 1 bis 12 und 14 bis 26 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 17 Abs. 2 Z 5 sowie § 18 Abs. 1 Z 7 lit. a, Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 4 sowie die Anlagen 6, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3, Ziffer 4, sowie die Anlagen 6, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Anlage

Anl. 6 PStV


Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)

Anl. 10a PStV MERKBLATT


Für die Verlassenschaftsabhandlung

Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.

Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.

Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme – soweit vorhanden – folgende Unterlagen vorzubereiten und mitzubringen:

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 16 PStV


Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten