§ 50 PStG Änderungsdienst

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern übermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, können die Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz übermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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