Gesamte Rechtsvorschrift PStG

Personenstandsgesetz 2013

PStG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.01.2024

Artikel II

§ 1 PStG Personenstand und Personenstandsfall


(1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.

§ 2 PStG Personenstandsdaten


(1) Personenstandsdaten einer Person sind:

1.

allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);

2.

besondere Personenstandsdaten sowie

3.

sonstige Personenstandsdaten.

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

1.

Namen;

2.

Tag und Ort der Geburt;

3.

Geschlecht;

4.

Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);

5.

akademische Grade und Standesbezeichnungen;

6.

Tag und Ort des Todes;

7.

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);

8.

Staatsangehörigkeit.

(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:

1.

allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;

2.

Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.

(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:

1.

Datum und Ort der Eheschließung;

2.

Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;

3.

allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.

(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:

1.

Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

2.

Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.

(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:

1.

allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;

2.

allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;

3.

allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.

(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.

§ 3 PStG Behörden und Aufgaben der Behörden


(1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).

(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

§ 30 PStG Inhalt der Eintragung – Tod


Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

der letzte Wohnort;

2.

der Zeitpunkt und Ort des Todes;

3.

gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

4.

die letzte Eheschließung;

5.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft;

6.

bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

7.

das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

§ 31 PStG Abmeldung durch die Personenstandsbehörde


Personenstandsbehörden haben eine verstorbene Person, sofern diese nicht schon abgemeldet ist, im Zusammenhang mit der Anzeige oder Eintragung des Todes bei der Meldebehörde abzumelden. In diesem Fall hat die Personenstandsbehörde für die zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

§ 32 PStG Inhalt der Eintragung bei Totgeburten


  1. (1)Absatz einsWurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
    2. 2.Ziffer 2die Familiennamen der Eltern;
    3. 3.Ziffer 3die Vornamen der Eltern sowie
    4. 4.Ziffer 4die Wohnorte der Eltern.
  2. (2)Absatz 2Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname der Person, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

§ 33 PStG Todeserklärung


Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

§ 34 PStG Personen ungeklärter Herkunft


(1) Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach § 66 abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:

1.

den Familiennamen und den Vornamen;

2.

den Tag und den Ort der Geburt sowie

3.

das Geschlecht.

(3) In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

§ 35 PStG Pflicht zur Eintragung


  1. (1)Absatz einsJeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
    1. 1.Ziffer einseinen österreichischen Staatsbürger;
    2. 2.Ziffer 2einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    3. 3.Ziffer 3einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  3. (3)Absatz 3Tritt im Ausland ein Personenstandsfall oder eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Absatz 2, anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
  5. (5)Absatz 5Die in Abs. 2, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Mitteilungen im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde haben an jene Personenstandsbehörde zu ergehen, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall) besteht. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Mitteilung an die Gemeinde Wien zu ergehen.Die in Absatz 2,, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Mitteilungen im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde haben an jene Personenstandsbehörde zu ergehen, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall) besteht. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Mitteilung an die Gemeinde Wien zu ergehen.
  6. (6)Absatz 6Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß Paragraph 56 a, StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.

§ 36 PStG Grundlage der Eintragung


  1. (1)Absatz einsEintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
  2. (2)Absatz 2Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.
  4. (4)Absatz 4Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und 3.Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Absatz 2 und 3.
  5. (5)Absatz 5Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.
  6. (6)Absatz 6Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 9 oder § 28 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach Paragraph 9, oder Paragraph 28, anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.
  7. (7)Absatz 7Auf Antrag der Mutter oder des Vaters oder des anderen Elternteils jeweils mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) die Daten gemäß § 57a als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.Auf Antrag der Mutter oder des Vaters oder des anderen Elternteils jeweils mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, HebG) die Daten gemäß Paragraph 57 a, als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

§ 37 PStG Nähere Angaben


(1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.

(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.

(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

§ 38 PStG Namen


  1. (1)Absatz einsNamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, ist eine Übersetzung beizubringen. Treten Widersprüche oder Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auf, sind die Regeln für die Transliteration anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.
  3. (2a)Absatz 2 aAuf Verlangen einer Person im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind Namen, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, vor dem Standesbeamten in öffentlicher Urkunde abweichend von Abs. 2 in der von der Person bestimmten Weise einzutragen. Beim Familiennamen dürfen aber höchstens zwei Teile verwendet werden. Darüber hinaus kann die betroffene Person im Rahmen einer solchen Namensbestimmung erklären, dass nicht verwendete Teile ihres ursprünglichen Namens entfallen. § 156 ABGB gilt.Auf Verlangen einer Person im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sind Namen, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, vor dem Standesbeamten in öffentlicher Urkunde abweichend von Absatz 2, in der von der Person bestimmten Weise einzutragen. Beim Familiennamen dürfen aber höchstens zwei Teile verwendet werden. Darüber hinaus kann die betroffene Person im Rahmen einer solchen Namensbestimmung erklären, dass nicht verwendete Teile ihres ursprünglichen Namens entfallen. Paragraph 156, ABGB gilt.
  4. (3)Absatz 3Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
  5. (4)Absatz 4Ist für den Familiennamen einer Person oder der Person, von der der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.
  6. (5)Absatz 5Die Eintragung des Namens nach Abs. 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.Die Eintragung des Namens nach Absatz 4, ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Absatz 4, zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.
  7. (6)Absatz 6Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion E ID (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion E ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.

§ 39 PStG Verfahrenshinweise


Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

§ 4 PStG Rechtszug


Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

§ 40 PStG Abschluss der Eintragung


(1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.

(2) Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.

(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.

§ 41 PStG Änderung und Ergänzung


(1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.

§ 42 PStG Berichtigung


(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

§ 43 PStG Allgemeines


(1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.

§ 44 PStG Zentrales Personenstandsregister (ZPR)


(1) Die Personenstandsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).

(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Im zentralen Personenstandsregister können Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Diese Abfrage ist von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(4) Eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften im Ausmaß der zu erwartenden Nutzung durch diese ist zulässig.

(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 45 PStG Lokales Personenstandsregister (LPR)


(1) Die Personenstandsbehörden dürfen Personenstandsdaten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben in einem lokalen Personenstandsregister, das im Rahmen des ZPR geführt wird, verarbeiten.

(2) Die Übermittlung sonstiger Personenstandsdaten an andere als Personenstandsbehörden ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

(3) Das Religionsbekenntnis einer Person darf nur bereitgestellt werden:

1.

jener gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft, zu der sich der Betroffene bekannt hat, und

2.

Behörden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868, idF. dRGBl. I S 384/1939.

Darüber hinaus darf das Religionsbekenntnis nur noch zu statistischen Zwecken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufenen Organen übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

(4) Die Protokollierungsregelungen des § 44 Abs. 5 finden auch auf das Lokale Personenstandsregister Anwendung.

§ 46 PStG Allgemeines


(1) Die Personenstandsbehörden sind berechtigt, Auskünfte aus dem ZPR zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Auswählbarkeit der Personenstandsdaten aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen vorzusehen.

(3) Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der personenbezogenen Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZPR verarbeiteten personenbezogenen Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

(4) Personenstandsdaten, die im ZPR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übermitteln.

§ 47 PStG ZPR Abfrage


  1. (1)Absatz einsDer Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPKDer Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK-ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verarbeiten.ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Absatz 3, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.Über die Fälle des Absatz eins, hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. (3)Absatz 3Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Absatz eins und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsin seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. 2.Ziffer 2abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. 3.Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. 4.Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. 7.Ziffer 7eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  5. (5)Absatz 5Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff EID (Paragraphen 4, ff E-GovG) im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsder Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowieder Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie
    2. 2.Ziffer 2die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (Paragraph 2, Absatz 4,) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Paragraph 2, Absatz 5,).

§ 48 PStG Übermittlung im Wege des ZPR


  1. (1)Absatz einsDen Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGeburt;
    2. 2.Ziffer 2Tod;
    3. 3.Ziffer 3Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;
    4. 5.Ziffer 5Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
    5. 6.Ziffer 6Änderungen des Vor- und Familiennamens.
  2. (2)Absatz 2Dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGeburt;
    2. 2.Ziffer 2Eheschließung;
    3. 3.Ziffer 3Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. 4.Ziffer 4Tod;
    5. 5.Ziffer 5Totgeburt;
    6. 6.Ziffer 6Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
    7. 7.Ziffer 7Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
    8. 8.Ziffer 8Annahme an Kindes statt;
    9. 9.Ziffer 9Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 7 und 8;
    10. 10.Ziffer 10Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;
    11. 11.Ziffer 11Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;
    12. 12.Ziffer 12Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);
    13. 13.Ziffer 13Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);
    14. 14.Ziffer 14Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.
  3. (3)Absatz 3Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Abs. 2 insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Absatz 2, insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, beziehen.
  4. (4)Absatz 4Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 57 und § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 57 und Paragraph 75, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.
  5. (4a)Absatz 4 aDem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.Dem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.
  6. (5)Absatz 5Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
  7. (6)Absatz 6Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
  8. (7)Absatz 7Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zu übermitteln.
  9. (8)Absatz 8Den Militärkommanden sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsEheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;
    2. 2.Ziffer 2Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    3. 3.Ziffer 3Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Absatz 2, Ziffer 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    4. 4.Ziffer 4Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    5. 5.Ziffer 5eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;eine Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 4, oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
    6. 6.Ziffer 6Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
  10. (9)Absatz 9Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.
  11. (10)Absatz 10Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.
  12. (11)Absatz 11Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.
  13. (12)Absatz 12Die in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.Die in den Absatz eins bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Absatz eins,, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

§ 49 PStG Übermittlungen an ordentliche Gerichte


Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

§ 5 PStG Standesamtsverbände


(1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.

(2) Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:

1.

die verbandsangehörigen Gemeinden;

2.

die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;

3.

den Sitz des Standesamtsverbandes.

(3) Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.

(4) Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

§ 50 PStG Änderungsdienst


Der Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern übermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, können die Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz übermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.

§ 51 PStG Statistische Erhebungen


  1. (1)Absatz einsDie Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten
    1. 1.Ziffer einsohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie
    2. 2.Ziffer 2mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen
    zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Absatz eins, mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß Paragraph 19, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 52 PStG Auskunft


(1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:

1.

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2.

Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.

(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.

(3) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 7 f DSG personenbezogene Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter zu.

(4a) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.

(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

1.

100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder

2.

75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder

3.

30 Jahre seit Eintragung des Todes.

§ 53 PStG Personenstandsurkunde


(1) Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

1.

Geburtsurkunden;

2.

Heiratsurkunden;

3.

Partnerschaftsurkunden;

4.

Urkunden über Todesfälle.

(4) Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.

(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(6) Auf Verlangen sind Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 5 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.

§ 54 PStG Geburtsurkunde


(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Kindes;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.

§ 55 PStG Heiratsurkunde


(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.

den Tag und den Ort der Eheschließung;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

4.

die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5.

namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6.

das Datum der Ausstellung;

7.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

§ 56 PStG


Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen der Partner, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.

den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

das Datum der Ausstellung;

5.

die Namen des Beamten.

§ 57 PStG Urkunden über Todesfälle


(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Verstorbenen;

2.

das Geschlecht des Verstorbenen;

3.

den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;

4.

den letzten Wohnort des Verstorbenen;

5.

den Zeitpunkt und Ort des Todes;

6.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

7.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

8.

das Datum der Ausstellung;

9.

die Namen des Standesbeamten;

10.

im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:

1.

allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

§ 57a PStG Urkunden über Fehlgeburten


§ 57a.Paragraph 57 a,

Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsallenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (Paragraph 36, Absatz 7,) bekannt gegebene Namen;
  2. 2.Ziffer 2allenfalls das Geschlecht des Kindes;
  3. 3.Ziffer 3den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
  4. 4.Ziffer 4die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (Paragraph 36, Absatz 7,);
  5. 5.Ziffer 5das Datum der Ausstellung;
  6. 6.Ziffer 6die Namen des Standesbeamten.

§ 58 PStG Sonstige Auszüge


  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften:Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß Paragraph 52, Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
    1. 1.Ziffer einsseine personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
    2. 2.Ziffer 2seine personenbezogenen Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug) oder
    3. 3.Ziffer 3der Umstand, dass der Tod einer Person noch nicht im ZPR eingetragen wurde (Lebensbestätigung).
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der E ID (§§ 4 ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der E ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Abs. 2 mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Absatz 2, mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 59 PStG Aufbewahrung der Akten


(1) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gebildet haben, sind bei jener Personenstandsbehörde aufzubewahren, die die Eintragung vorgenommen hat. Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.

(2) Schriftstücke gemäß Abs. 1 sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

(3) Anstelle der Schriftstücke gemäß Abs. 1 können auch Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden.

§ 6 PStG Auflösung und Umbildung


Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

§ 60 PStG Aufbewahrung der Bücher


(1) Die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des ZPR geführten Personenstandsbücher verbleiben bei den Personenstandsbehörden. Soweit Personenstandsbücher bereits bei Bezirksverwaltungsbehörden verwahrt werden, verbleiben sie dort. Die Personenstandsbücher sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dürfen keine Eintragungen in die Personenstandsbücher vorgenommen werden.

§ 61 PStG Aufbau des ZPR


(1) Ab 1. April 2013 wird das ZPR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Personenstandsbehörden können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Personenstandsdaten dem Bundeminister für Inneres übermitteln.

(2) Soweit personenbezogene Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZPR erfasst wurden, sind sie grundsätzlich anlassbezogen im ZPR nachzuerfassen, soweit sie zur Erledigung eines Personenstandsfalles notwendig sind. Darüber hinaus kann unabhängig vom Vorliegen eines Personenstandsfalles eine Nacherfassung erfolgen. Sofern eine Person, die in Österreich bereits einmal einen Personenstandsfall hatte, dies verlangt, ist jedenfalls nachzuerfassen. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen.

(3) Mit dem durch die Verordnung festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Nacherfassung entfällt die Verpflichtung zur Eintragung in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 1 E-GovG.

(4) Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, zu führen sind.

(5) Soweit dies für die Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Personenstandsdaten des ZPR im Rahmen der Nacherfassung erforderlich ist, dürfen die Daten des ZMR herangezogen werden. Zu diesem Zweck sind die Meldebehörden auch berechtigt, die allgemeinen Personenstandsdaten oder Teile davon für den Vergleich mit den in ihren Melderegistern verarbeiteten Daten zu verarbeiten und die Berichtigung oder Ergänzung durch die zuständige Behörde in die Wege zu leiten. Ebenso sind die Personenstandsbehörden berechtigt, die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a MeldeG) gemeldeter Menschen zu diesem Zweck zu verarbeiten.

(6) Wird im Rahmen des Abgleichs gemäß Abs. 5 deutlich, dass Änderungen von Meldedaten erforderlich sind, erfolgt eine Änderung der akademischen Grade und Standesbezeichnungen im ZMR nur, sofern durch die Personenstandsbehörde akademische Grade und Standesbezeichnungen erfasst wurden. Eine automatische Aktualisierung des Familiennamens im ZMR hat im Anwendungsbereich des § 74 erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Falls es durch die Nacherfassung zu einer Änderung der Daten im ZMR kommt, ist dem Betroffenen eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 77 Z 47, BGBl. I Nr. 32/2018)

§ 62 PStG Aufbewahrung und Fortführung


(1) Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.

(2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 geführten Militär-Matriken (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.

§ 63 PStG Ausstellung von Urkunden


  1. (1)Absatz einsDie Verwahrer der Altmatriken (§ 62) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen sowie Einsicht in die Altmatriken zu gewähren. Für die Einsichtsgewährung in Altmatriken sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.Die Verwahrer der Altmatriken (Paragraph 62,) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen sowie Einsicht in die Altmatriken zu gewähren. Für die Einsichtsgewährung in Altmatriken sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.Die nach Absatz eins, ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
  3. (3)Absatz 3Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

§ 64 PStG Rechtsauskunft des Landeshauptmannes


Soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen.

§ 65 PStG Anerkennung ausländischer Entscheidungen


Treten in einem Verfahren Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

§ 66 PStG Namensfestsetzung


(1) Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.

(2) Das gleiche gilt für den Familiennamen, wenn eine im § 35 Abs. 2 angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familienname festzusetzen.

(3) Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(4) Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Abs. 1 und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Abs. 1) oder der Familienname (Abs. 2) der Person ermittelt worden ist.

§ 67 PStG Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung


  1. (1)Absatz einsDer Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
    2. 2.Ziffer 2die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;
    3. 3.Ziffer 3die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
    1. 5.Ziffer 5die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
    2. 6.Ziffer 6Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
    3. 7.Ziffer 7Erklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach § 38 Abs. 2a sowieErklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach Paragraph 38, Absatz 2 a, sowie
    4. 8.Ziffer 8sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

  2. (3)Absatz 3Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Absatz eins, angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.
  3. (4)Absatz 4In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 2, angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
  4. (5)Absatz 5Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

§ 68 PStG Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen


  1. (1)Absatz einsWerden die im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln. Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.Werden die im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln. Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)

  2. (3)Absatz 3Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.
  3. (4)Absatz 4Für Erklärungen im Falle des § 67 Abs. 3 gilt die Zuständigkeit gemäß § 35 Abs. 5.Für Erklärungen im Falle des Paragraph 67, Absatz 3, gilt die Zuständigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 5,
  4. (5)Absatz 5Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  5. (6)Absatz 6Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft gemäß § 147 Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 147 Abs. 2 und 4 ABGB über das Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach Paragraph 147, Absatz 2 und 4 ABGB über das Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

§ 69 PStG Echtheit von Unterschriften


Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift. Hat der Beamte jedoch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit der Anzeige oder des sonstigen Anbringens eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht anders behoben werden kann.

§ 7 PStG Ordentliche Gerichte


  1. (1)Absatz einsOrdentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft zu einem Kind;
    2. 2.Ziffer 2die Feststellung der Unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft oder einer Entscheidung gemäß Z 1;die Feststellung der Unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft oder einer Entscheidung gemäß Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
    4. 4.Ziffer 4die Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
    5. 5.Ziffer 5die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
    6. 6.Ziffer 6die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
    7. 7.Ziffer 7die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
    8. 8.Ziffer 8eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
    9. 9.Ziffer 9eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bereitgestellt.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach Paragraph 92, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bereitgestellt.

§ 70 PStG Sprache und Schrift


Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Registerauszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

§ 71 PStG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

1.

wer einer Pflicht nach den §§ 9, 28, 36 Abs. 5 und 6 sowie hinsichtlich einer Änderung des Namens oder Familienstandes der Betroffenen der Pflicht nach § 35 Abs. 3 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;

2.

wer eine Personenstandsurkunde (§ 53), sonstige Auszüge (§ 58) oder eine Auskunft (§ 52) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

(4) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

§ 72 PStG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins§ 61 Abs. 1 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 5 und § 72 Abs. 3 mit 1. November 2013 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Das Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft. Für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß §§ 62 und 63 ist das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, ausgenommen § 41 Abs. 4 weiterhin anzuwenden. Für die Anwendung des § 177 Abs. 2 ABGB gelten die §§ 7 Abs. 2 und 67 Abs. 5 ab 1. Februar 2013.Paragraph 61, Absatz eins, tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 72, Absatz 3, mit 1. November 2013 in Kraft. Paragraph 72, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Paragraph 5, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Das Personenstandsgesetz – PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft. Für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß Paragraphen 62 und 63 ist das Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ausgenommen Paragraph 41, Absatz 4, weiterhin anzuwenden. Für die Anwendung des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB gelten die Paragraphen 7, Absatz 2 und 67 Absatz 5, ab 1. Februar 2013.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Daten aus dem Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 1 E-GovG können in das ZPR übernommen werden.Daten aus dem Standarddokumentenregister gemäß Paragraph 17, Absatz eins, E-GovG können in das ZPR übernommen werden.
  4. (4)Absatz 4Auf Grundlage des § 5 Abs. 5, § 60 und § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des §§ 5, 6 und 59 dieses Bundesgesetzes.Auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 60 und Paragraph 63, des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des Paragraphen 5,, 6 und 59 dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5§ 20 Abs. 2, § 25, § 48 Abs. 1, 2, 8 und 13, § 52, § 61 Abs. 2 und 6, § 72 Abs. 1, § 73 samt Überschrift sowie § 79 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. November 2013, § 3 Abs. 2 und 4, § 4, § 7 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, § 30 Z 6, § 33, § 47 Abs. 2, § 49 samt Überschrift, § 57 Abs. 1 Z 10, § 67 Abs. 4 und 5, § 68 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und die Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 7, 49, 73 und der Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; wobei die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, erhalten würden.Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 25,, Paragraph 48, Absatz eins,, 2, 8 und 13, Paragraph 52,, Paragraph 61, Absatz 2 und 6, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, samt Überschrift sowie Paragraph 79, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. November 2013, Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 30, Ziffer 6,, Paragraph 33,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 67, Absatz 4 und 5, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins und die Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 7,, 49, 73 und der Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; wobei die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, erhalten würden.
  6. (6)Absatz 6§ 61 Abs. 7 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 61, Absatz 7, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die im Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2014 angelegten Partnerschaftsbücher und die dazu angelegten Akten an die Personenstandsbehörde am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
  8. (8)Absatz 8§ 2 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 2, § 4, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 5 Z 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 30, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 35 Abs. 3 und 5, § 36 Abs. 3, 4 und 7, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Z 9, § 48 Abs. 4 und 6, § 48 Abs. 8 Z 1 und 3 bis 6, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 57a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 57 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 66 Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2, 3 und 5, § 68 Abs. 1 und 4, § 70, § 72 Abs. 8 sowie § 79 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 und 5, § 55 Abs. 1 Z 3, § 67 Abs. 1 Z 4 und § 68 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 6 und 7, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, und 4, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3 und 5, Paragraph 36, Absatz 3,, 4 und 7, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 48, Absatz 4 und 6, Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer eins und 3 bis 6, Paragraph 52, Absatz eins und 3, Paragraph 53, Absatz eins,, 2, 4 und 6, Paragraph 57 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 2 und 4, Paragraph 67, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 68, Absatz eins und 4, Paragraph 70,, Paragraph 72, Absatz 8, sowie Paragraph 79, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 68, Absatz 2, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 7 Abs. 3, § 8, § 9 Abs. 1, 5 und 6, § 11 Abs. 4, § 12, § 20 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 5, § 31, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 samt Überschrift, § 45 Abs. 3 und 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 46, § 47 Abs. 1 und 4 Z 3 und 5, die Überschrift zu § 48 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 48 Abs. 1 bis 5 sowie 7 bis 12, § 49, § 50 samt Überschrift, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2, 4, 4a und 5, § 53 Abs. 7, § 58 sowie § 61 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 61 Abs. 7 außer Kraft. § 72 Abs. 3 bis 8 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins und 5, Paragraph 31,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, samt Überschrift, Paragraph 45, Absatz 3 und 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins und 4 Ziffer 3 und 5, die Überschrift zu Paragraph 48, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 48, Absatz eins bis 5 sowie 7 bis 12, Paragraph 49,, Paragraph 50, samt Überschrift, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2,, 4, 4a und 5, Paragraph 53, Absatz 7,, Paragraph 58, sowie Paragraph 61, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 61, Absatz 7, außer Kraft. Paragraph 72, Absatz 3 bis 8 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 11 Abs. 1 Z 4 sowie § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 67 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 67, Absatz 2, außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 12, § 13 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2 letzter Satz, § 47 Abs. 5 sowie § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft.Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 5, sowie Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 47 Abs. 5 sowie § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz EParagraph 9, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 5, sowie Paragraph 58, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023, treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. § 20 Abs. 1 Z 5, § 35 Abs. 5, § 38 Abs. 1 bis 2a, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Z 2 und 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 67 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie § 79 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 35 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz eins bis 2a, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 63, Absatz eins und 3, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 79, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 9 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 48 Abs. 1 Z 5, § 48 Abs. 2 Z 6 und 7, § 57a Z 1 und 4, § 67 Abs. 1 Z 1 und § 68 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, Paragraph 57 a, Ziffer eins und 4, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 73 PStG Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte


Ordentliche Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 bis 9 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.

§ 74 PStG Namensgebrauch


Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.

§ 75 PStG Wiederannahme des Geschlechtsnamens


§ 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.

§ 76 PStG Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen


Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Anzeigepflichten an die Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen Übereinkommen in Angelegenheiten des Personenstandswesens werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 77 PStG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 78 PStG


(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Sofern in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 79 PStG Vollziehung


§ 79.Paragraph 79,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen eins,, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Absatz eins,, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraph 53, Absatz 4 und Paragraph 67, Absatz 3, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz 2, der Bundeskanzler,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

§ 8 PStG Sonstige Mitteilungspflichten


(1) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.

(2) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

§ 9 PStG Anzeige der Geburt


  1. (1)Absatz einsDie Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
    1. 1.Ziffer einsdem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
    2. 2.Ziffer 2dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
    3. 3.Ziffer 3dem Vater oder dem anderen Elternteil oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;dem Vater oder dem anderen Elternteil oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Absatz eins,) imstande sind;
    4. 4.Ziffer 4der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
    5. 5.Ziffer 5sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (Paragraph 11,) benötigt werden.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff ENach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hebammengesetzes – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

§ 10 PStG Eintragung der Geburt


(1) Die Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.

(2) Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.

(3) Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

§ 11 PStG Inhalt der Eintragung – Geburt


(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:

1.

der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;

2.

die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

3.

Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie

4.

die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

(5) Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

§ 12 PStG Anmeldung durch die Personenstandsbehörde


  1. (1)Absatz einsAnstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – § 16 MeldeG) zu übermitteln. § 3 Abs. 4 sowie § 4a MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.Anstelle einer Anmeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß Paragraph 10, unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – Paragraph 16, MeldeG) zu übermitteln. Paragraph 3, Absatz 4, sowie Paragraph 4 a, MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß § 10 unter Verwendung der Funktion EDarüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß Paragraph 10, unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. § 3 Abs. 2 dritter und letzter Satz MeldeG gilt.ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. Paragraph 3, Absatz 2, dritter und letzter Satz MeldeG gilt.

§ 13 PStG Vornamensgebung


  1. (1)Absatz einsVor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Kindern des im § 35 Abs. 2 genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.Bei Kindern des im Paragraph 35, Absatz 2, genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
  3. (3)Absatz 3Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Absatz 2, widersprechend nicht eingetragen werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.

§ 14 PStG


Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 15 PStG


(1) Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

§ 16 PStG


(1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.

§ 17 PStG


(1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

(3) Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.

(4) Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.

§ 18 PStG Trauung


(1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

(3) Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.

(4) Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.

(5) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.

die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2.

die Ehekonsenserklärung;

3.

der Tag und der Ort der Eheschließung;

4.

Familiennamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.

§ 19 PStG Örtliche Zuständigkeit –


(1) Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.

(2) Werden mit der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Eheschließung unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen wird, die Ehefähigkeit der Verlobten nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

§ 20 PStG Inhalt der Eintragung –


  1. (1)Absatz einsÜber die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wohnorte der Verlobten;
    2. 2.Ziffer 2die Ehekonsenserklärung;
    3. 3.Ziffer 3die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
    4. 4.Ziffer 4die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
    5. 5.Ziffer 5die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
    6. 6.Ziffer 6die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
    7. 7.Ziffer 7Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.Angaben zu Paragraphen eins und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. römisch eins S 807/1938.
  2. (2)Absatz 2Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach Paragraph 11, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.

§ 21 PStG


Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 22 PStG


(1) Die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, abzugeben und die Urkunden und sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

§ 23 PStG


(1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.

(2) Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

§ 24 PStG


(1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.

(2) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.

(3) Die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

§ 25 PStG


(1) Der Beamte der Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.

die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2.

die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Familiennamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.

(3) Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 26 PStG


(1) Sowohl die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, als auch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.

(2) Werden mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

§ 27 PStG


(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

die Wohnorte der Partnerschaftswerber;

2.

die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber;

3.

die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie

4.

Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009.

(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach §§ 93, 93a und 93b ABGB einzutragen.

(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(4) Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

§ 28 PStG Anzeige des Todes


  1. (1)Absatz einsDie Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:
    1. 1.Ziffer einsdem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
    2. 2.Ziffer 2dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
    3. 3.Ziffer 3der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
    4. 4.Ziffer 4dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;
    5. 5.Ziffer 5dem letzten Unterkunftgeber;
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID gemäß den §§ 4 ff EID gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

§ 29 PStG Eintragung des Todes


(1) Die Eintragung des Todesfalles einschließlich der Totgeburt erfolgt bei jener Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung zuerst begehrt wird. Wurde innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Todes keine Eintragung begehrt, ist die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zuständig.

(2) Lässt sich der Ort des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort der Auffindung.

(3) Lässt sich der Ort des Todes einer in einem Verkehrsmittel gestorbenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

Personenstandsgesetz 2013 (PStG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)
StF: BGBl. I Nr. 16/2013 (NR: GP XXIV RV 1907 AB 2042 S. 184. BR: 8825 AB 8839 S. 816.)

Änderung

BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 80/2014 (NR: GP XXV IA 612/A AB 274 S. 44. BR: AB 9244 S. 834.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Personenstand und Personenstandsfall

§ 2.

Personenstandsdaten

2. Abschnitt
Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

§ 3.

Behörden und Aufgaben der Behörden

§ 4.

Rechtszug

§ 5.

Standesamtsverbände

§ 6.

Auflösung und Umbildung

3. Abschnitt
Mitwirkungspflichten von ordentlichen Gerichten und sonstigen Behörden

§ 7.

Ordentliche Gerichte

§ 8.

Sonstige Mitteilungspflichten

2. HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt
Geburt

§ 9.

Anzeige der Geburt

§ 10.

Eintragung der Geburt

§ 11.

Inhalt der Eintragung – Geburt

§ 12.

Anmeldung durch die Personenstandsbehörde

§ 13.

Vornamensgebung

2. Abschnitt
Eheschließung

§ 14.

Ermittlung der Ehefähigkeit

§ 15.

Erklärungen und Nachweise – Ehe

§ 16.

Mündliche Verhandlung – Ehe

§ 17.

Ehefähigkeitszeugnis

§ 18.

Trauung

§ 19.

Örtliche Zuständigkeit – Ehe

§ 20.

Inhalt der Eintragung – Ehe

3. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft

§ 21.

Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu  begründen

§ 22.

Erklärungen und Nachweise – Eingetragene Partnerschaft

§ 23.

Mündliche Verhandlung – Eingetragene Partnerschaft

§ 24.

Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 25.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 26.

Örtliche Zuständigkeit – Eingetragene Partnerschaft

§ 27.

Inhalt der Eintragung – Eingetragene Partnerschaft

4. Abschnitt
Todesfall und Todeserklärungen

§ 28.

Anzeige des Todes

§ 29.

Eintragung des Todes

§ 30.

Inhalt der Eintragung – Tod

§ 31.

Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

§ 32.

Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

§ 33.

Todeserklärung

5. Abschnitt

§ 34.

Personen ungeklärter Herkunft

3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles

§ 35.

Pflicht zur Eintragung

§ 36.

Grundlage der Eintragung

§ 37.

Nähere Angaben

§ 38.

Namen

§ 39.

Verfahrenshinweise

§ 40.

Abschluss der Eintragung

§ 41.

Änderung und Ergänzung

§ 42.

Berichtigung

2. Abschnitt
Personenstandsregister

§ 43.

Allgemeines

§ 44.

Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

§ 45.

Lokales Personenstandsregister (LPR)

4. HAUPTSTÜCK
VERARBEITUNG DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN

1. Abschnitt
Verarbeitung der personenbezogenen Daten des ZPR

§ 46.

Allgemeines

§ 47.

ZPR Abfrage

§ 48.

Übermittlung im Wege des ZPR

§ 49.

Übermittlungen an ordentliche Gerichte

§ 50.

Änderungsdienst

§ 51.

Statistische Erhebungen

2. Abschnitt
Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

§ 52.

Auskunft

§ 53.

Personenstandsurkunde

§ 54.

Geburtsurkunde

§ 55.

Heiratsurkunde

§ 56.

Partnerschaftsurkunde

§ 57.

Urkunden über Todesfälle

§ 57a.

Urkunden über Fehlgeburten

§ 58.

Sonstige Auszüge

5. HAUPTSTÜCK
AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

§ 59.

Aufbewahrung der Akten

2. Abschnitt
Nacherfassung und Aufbewahrung der Bücher

§ 60.

Aufbewahrung der Bücher

§ 61.

Aufbau des ZPR

3. Abschnitt
Altmatriken

§ 62.

Aufbewahrung und Fortführung

§ 63.

Ausstellung von Urkunden

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 64.

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

§ 65.

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

§ 66.

Namensfestsetzung

§ 67.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 68.

Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

§ 69.

Echtheit von Unterschriften

§ 70.

Sprache und Schrift

6. HAUPTSTÜCK
STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

§ 71.

Strafbestimmungen

2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 72.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 73.

Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte

§ 74.

Namensgebrauch

§ 75.

Wiederannahme des Geschlechtsnamens

§ 76.

Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen

§ 77.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 78.

Verweisungen

§ 79.

Vollziehung

 

Anmerkung

Das Personenstandsgesetz 2013 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 16/2013 kundgemacht.

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