§ 17 E-GovG für personenbezogene Daten aus Registern

E-GovG - E-Government-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.

(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von personenbezogenen Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Einwilligung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Einwilligung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln.

(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie

1.

in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen oder

2.

eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte oder besiegelte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 E-GovG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 E-GovG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 E-GovG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 E-GovG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 E-GovG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis E-GovG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 E-GovG
§ 18 E-GovG