§ 4a MeldeG Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung

MeldeG - Meldegesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie An-, Um- oder Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung über den an-, um- oder abzumeldenden Wohnsitz beim Auftragsverarbeiter eingegangen ist.Die An-, Um- oder Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, oder einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung über den an-, um- oder abzumeldenden Wohnsitz beim Auftragsverarbeiter eingegangen ist.
  2. (2)Absatz 2Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Bundesministers für Inneres.Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, oder einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Bundesministers für Inneres.
  3. (3)Absatz 3Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (§§ 3 Abs. 4 sowie 4 Abs. 4) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zu übermitteln; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 Absatz 4,) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zu übermitteln; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.
  4. (3a)Absatz 3 aKann die Identität des Meldepflichtigen nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, ist die Meldebehörde ermächtigt, diesen Umstand im Melderegister und im ZMR bei den Identitätsdaten zu verarbeiten. Der diesbezügliche Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ ist zu löschen, wenn die Identität festgestellt wurde. Stellen andere Behörden die Identität des Betroffenen fest, haben sie davon die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen.
  5. (4)Absatz 4Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.
In Kraft seit 12.12.2023 bis 31.12.9999
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