§ 13 MeldeG Meldebehörden

MeldeG - Meldegesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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